Art. 36 – Verfolgung von Verstößen

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

(1)Bei Verstößen durch ein Schiff unter seiner Flagge geht der Mitgliedstaat wie folgt vor: a) Er untersucht das Fischereifahrzeug bei der nächsten Gelegenheit vollständig, erforderlichenfalls auch durch physische Kontrolle; b) er arbeitet mit der inspizierenden NAFO-Vertragspartei oder dem inspizierenden Mitgliedstaat zusammen, falls dieser nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, um die Beweismittel und die Beweiskette in einer Form zu sichern, die das Verfahren gemäß seinen Rechtsvorschriften erleichtert; c) er ergreift sofortige rechtliche oder verwaltungstechnische Maßnahmen gegen die für das Schiff verantwortlichen Personen im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften; und d) er stellt sicher, dass Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen ausreichend streng sind, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, weitere Verstöße oder deren Wiederholung zu verhindern und die Täter um den durch den Verstoß erzielten Gewinn zu bringen.
(2)Die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen und Sanktionen können je nach Schwere des Verstoßes und im Einklang mit dem nationalen Recht Folgendes umfassen, sind jedoch nicht darauf beschränkt: a) Geldbußen; b) Beschlagnahmung des Schiffes, von illegalem Fanggerät und Fängen; c) Aussetzung oder Entzug der Genehmigung zur Ausübung von Fangtätigkeiten; und d) Kürzung oder Streichung von Fangmöglichkeiten.
(3)Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass alle Hinweise auf Verstöße so behandelt werden, als ob der Verstoß von seinen eigenen Inspektoren gemeldet wurde.
(4)Der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenmitgliedstaat teilen der Kommission unverzüglich Folgendes mit: a) die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen und Sanktionen; b) so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt eines schweren Verstoßes, einen Bericht über den Fortgang der Untersuchung mit Angaben zu Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Verstoß ergriffen oder eingeleitet wurden; und c) nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht über das Endergebnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 36 REG_2019_833 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 36 REG_2019_833 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.