Art. 44 – Vermutung der IUU-Fischerei

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

Es ist davon auszugehen, dass ein Schiff einer Nichtvertragspartei die Wirksamkeit dieser Verordnung untergraben und IUU-Fischerei betrieben hat, wenn es
a)beim Fischfang im Regelungsbereich gesichtet oder durch andere Mittel identifiziert wurde,
b)an Umladungen mit einem anderen Schiff einer Nichtvertragspartei beteiligt war, das beim Fischfang innerhalb oder außerhalb des Regelungsbereichs gesichtet oder identifiziert wurde, und/oder
c)auf der IUU-Liste der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) (17) geführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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