Art. 43 – Vertraulichkeit

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

Alle Inspektions- und Untersuchungsberichte sowie zugehörige Bilder oder Beweismaterial sowie die in diesem Kapitel genannten Formulare werden von den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden, den Betreibern, den Kapitänen von Schiffen und den Besatzungsmitgliedern in Übereinstimmung mit den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Anhang II.B der CEM (siehe Nummer 37 des Anhangs dieser Verordnung) als vertraulich behandelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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