Art. 40 – Pflichten des Flaggenmitgliedstaats

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kapitän eines Schiffes unter ihrer Flagge den in Artikel 41 genannten Verpflichtungen für Kapitäne von Schiffen nachkommt.
(2)Der Mitgliedstaat eines Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen oder andere Hafendienstleistungen nutzen will oder Umladungen außerhalb eines Hafens durchgeführt hat, bestätigt dies durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 39 Absatz 5 übermittelten Formulars für die vorherige Anfrage gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B, aus dem hervorgeht, dass a) das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügt; b) die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß nach Arten gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind; c) das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete war und d) der Aufenthalt des Schiffes in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.
(3)Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anträgen gemäß Artikel 39 Absatz 5 und die Bestätigung gemäß Artikel 39 Absatz 6 fungiert. Die Kommission stellt diese Angaben im PDF-Format auf der NAFO-MCS-Website ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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