ErwGr. 18

REG_2019_834 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister

Um nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Clearingpflicht unterliegen, von Meldepflichten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte zu entlasten, sollte die finanzielle Gegenpartei in der Regel allein die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür tragen, sowohl für sich selbst als auch für nicht der Clearingpflicht unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien die OTC-Derivatekontrakte zu melden, die diese Gegenparteien schließen, und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen. Damit der finanziellen Gegenpartei die Daten vorliegen, die sie benötigt, um ihrer Meldepflicht nachzukommen, sollte die nichtfinanzielle Gegenpartei zu den OTC-Derivatekontrakten die Einzelheiten bereitstellen, bei denen nach vernünftigem Ermessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Nichtfinanzielle Gegenparteien sollten allerdings die Möglichkeit haben, sich dafür zu entscheiden, ihre OTC-Derivatekontrakte zu melden. In solchen Fällen sollte die nichtfinanzielle Gegenpartei die finanzielle Gegenpartei entsprechend informieren und die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung dieser Daten und für die Sicherstellung ihrer Richtigkeit tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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