ErwGr. 28

REG_2019_834 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister

Die unzureichende Qualität und Transparenz der von Transaktionsregistern bereitgestellten Daten machen es für die Stellen, die Zugang dazu erhalten haben, schwierig, diese Daten zur Beobachtung der Derivatemärkte zu nutzen, und hindern die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden daran, Risiken für die Finanzstabilität rechtzeitig zu erkennen. Um Datenqualität und -transparenz zu verbessern und die Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit den Meldepflichten der Verordnungen (EU) 2015/2365 und (EU) Nr. 600/2014 in Einklang zu bringen, ist eine weitere Harmonisierung der Meldevorschriften und -anforderungen erforderlich, insbesondere eine weitere Harmonisierung der Datenstandards, Formate, Methoden und Modalitäten für die Meldung sowie eine weitere Harmonisierung der Verfahren, die die Transaktionsregister anzuwenden haben, wenn sie die gemeldeten Daten im Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit validieren, und der Verfahren für den Datenabgleich mit anderen Transaktionsregistern. Überdies sollten die Transaktionsregister den nicht meldepflichtigen Gegenpartien auf Antrag und zu angemessenen handelsüblichen Bedingungen Zugang zu allen Daten gewähren, die für sie gemeldet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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