REG_2019_834 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme erst greift, wenn von den CCPs eine geeignete technische Lösung für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen entwickelt wurde. Da bisher keine gangbare Lösung entwickelt wurde, die die Beteiligung von Altersversorgungssystemen am zentralen Clearing ermöglicht, sollte dieser Übergangszeitraum mindestens um weitere zwei Jahre verlängert werden. Ziel sollte letztlich jedoch das zentrale Clearing bleiben, denn die aktuellen Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten geben den Marktteilnehmern durchaus die Möglichkeit, innerhalb dieses Zeitraums geeignete technische Lösungen zu entwickeln. Die Kommission sollte die Fortschritte der CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme auf dem Weg zu gangbaren Lösungen für eine Beteiligung von Altersversorgungssystemen am zentralen Clearing mit Unterstützung der ESMA, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) und des ESRB im Auge behalten und einen Bericht darüber erstellen. Dieser Bericht sollte auch auf die Lösungen und die damit verbundenen Kosten für die Altersversorgungssysteme eingehen und dabei auch Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten Rechnung tragen, wie etwaigen Änderungen in Bezug auf die Art der clearingpflichtigen finanziellen Gegenpartei. Um Entwicklungen Rechnung zu tragen, die beim Erlass dieser Verordnung noch nicht abzusehen waren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diesen Übergangszeitraum zweimal um einen Zeitraum von einem Jahr zu verlängern, nachdem sie die Notwendigkeit einer solchen Verlängerung sorgfältig geprüft hat.
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