Art. 277 – Zuordnung von Geschäften zu Risikokategorien

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Zur Ermittlung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts des Netting-Satzes gemäß Artikel 278 ordnen die Institute jedes Geschäft eines Netting-Satzes einer der folgenden Risikokategorien zu: a) Zinsrisiko; b) Fremdwährungsrisiko; c) Kreditrisiko; d) Aktienkursrisiko; e) Warenpositionsrisiko; f) sonstige Risiken.
(2)Die Institute nehmen die Zuordnung gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der primären Risikofaktoren der Derivatgeschäfte vor. Der primäre Risikofaktor gilt als einziger wesentlicher Risikofaktor eines Derivatgeschäfts.
(3)Abweichend von Absatz 2 ordnen die Institute Derivatgeschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor mehr als einer Risikokategorie zu. Gehören alle wesentlichen Risikofaktoren eines solchen Geschäfts zur gleichen Risikokategorie, so müssen die Institute dieses Geschäft dieser Risikokategorie lediglich einmal auf der Grundlage des wesentlichsten Risikofaktors zuordnen. Gehören die wesentlichen Risikofaktoren eines solchen Geschäfts zu verschiedenen Risikokategorien, so ordnen die Institute dieses Geschäft einmal jeder Risikokategorie, für die das Geschäft zumindest einen wesentlichen Risikofaktor hat, zu und stützen sich dabei auf den wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie.
(4)Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 erfüllen die Institute bei der Zuordnung von Geschäften zu den in Absatz 1 aufgeführten Risikokategorien folgende Anforderungen: a) Ist der primäre Risikofaktor eines Geschäfts oder der wesentlichste Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Absatz 3 eine Inflationsvariable, so ordnen die Institute das Geschäft der Kategorie ’Zinsrisiko’ zu; b) ist der primäre Risikofaktor eines Geschäfts oder der wesentlichste Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Absatz 3 eine Variable für klimatische Bedingungen, so ordnen die Institute das Geschäft der Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ zu.
(5)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor; b) die Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor und zur Ermittlung des wesentlichsten Risikofaktors für die Zwecke von Absatz 3. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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