Art. 325p – Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Für alle Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos gelten die sektoralen Unterklassen gemäß Abschnitt 6.
(2)Bei Instrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos alle Waren-Kassakurse pro Warenart für jede der folgenden Laufzeiten an: 0,25 Jahre, 0,5 Jahre, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre. Institute betrachten zwei Rohstoffpreise der gleichen Warenart mit gleicher Laufzeit nur dann als gleichen Risikofaktor, wenn die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort identisch sind.
(3)Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die impliziten Volatilitäten der Rohstoffpreise pro Warenart an, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Institute betrachten Sensitivitäten gegenüber der gleichen Warenart mit der gleichen Laufzeit als einen einzigen Risikofaktor, den sie aufrechnen.
(4)Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Warenpositionsrisikos einen Satz von Rohstoffpreisen mit unterschiedlichen Laufzeiten pro Warenart an, ausgedrückt als Vektor. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie Preise für diesen Rohstoff im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Institute nehmen bei den Rohstoffpreisen keine Unterscheidung nach dem Lieferort vor. Die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem in der Krümmungsrisikoformel verwendeten Risikofaktor wird gemäß Artikel 325g berechnet. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern sich diese Vektoren auf die gleiche Warenart beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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