Art. 325r – Delta-Risikosensitivitäten

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten gegenüber dem allgemeinen Zinsrisiko wie folgt: a) Die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen werden wie folgt berechnet: dabei gilt: = die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen; rkt = der Satz einer risikofreien Kurve k mit der Laufzeit t; Vi (.) = die Bewertungsfunktion des Instruments i; und x,y = andere Risikofaktoren als rkt in der Bewertungsfunktion Vi; b) die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsrisiko und Basis-Währungsrisiko werden wie folgt berechnet: dabei gilt: = die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsrisiko und Basis-Währungsrisiko; = ein Vektor mit m Komponenten für die implizite Inflationskurve oder die Währungsbasiskurve einer bestimmten Währung j, wobei m der Anzahl der im Bewertungsmodell des Instruments i verwendeten inflations- oder währungsrelevanten Variablen entspricht; = die Einheitsmatrix der Dimension (1 · m); Vi (.) = die Bewertungsfunktion des Instruments i; und y, z = sonstige Variablen des Bewertungsmodells.
(2)Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen wie folgt: dabei gilt: = die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen; cskt = der Wert des Kreditspread-Satzes eines Emittenten j bei Fälligkeit t; Vi (.) = die Bewertungsfunktion des Instruments i; und x,y = andere Risikofaktoren als cskt in der Bewertungsfunktion Vi.
(3)Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Aktienkursrisiko wie folgt: a) Die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren aus Eigenkapital-Kassakursen werden wie folgt berechnet: dabei gilt: sk = die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren aus Eigenkapital-Kassakursen; k = ein spezifischer Eigenkapitaltitel; EQk = der Wert des Kassakurses dieses Eigenkapitaltitels; Vi (.) = die Bewertungsfunktion des Instruments i; und x,y = andere Risikofaktoren als EQk in der Bewertungsfunktion Vi; b) die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Eigenkapital-Reposätzen werden wie folgt berechnet: dabei gilt: = die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Eigenkapital-Reposätzen; k = der Index des Eigenkapitals; = ein Vektor mit m Komponenten zur Darstellung der Struktur der Repo-Laufzeit für ein bestimmtes Eigenkapital k, wobei m der Anzahl der im Bewertungsmodell des Instruments i verwendeten Repo-Sätze für verschiedene Laufzeiten entspricht; = die Einheitsmatrix der Dimension (1 · m); Vi (.) = die Bewertungsfunktion des Instruments i; und y,z = andere Risikofaktoren als in der Bewertungsfunktion Vi.
(4)Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt: dabei gilt: sk = die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko; k = ein bestimmter Risikofaktor des Warenpositionsrisikos; CTYk = der Wert des Risikofaktors k; Vi (.) = der Marktwert des Instruments i als Funktion des Risikofaktors k; und y, z = andere Risikofaktoren als CTYk im Bewertungsmodell des Instruments i.
(5)Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt: dabei gilt: sk = die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko; k = ein bestimmter Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos; FXk = der Wert des Risikofaktors; Vi (.) = der Marktwert des Instruments i als Funktion des Risikofaktors k; und y, z = andere Risikofaktoren als FXk im Bewertungsmodell des Instruments i.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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