Art. 428ad – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:
a)unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können, mit Ausnahme von Verbriefungen der Stufe 2B und gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
b)Einlagen des Instituts bei einem anderen Finanzinstitut, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
c)ausstehende Zahlungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr aus Transaktionen mit: i) dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands; ii) den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland; iii) den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands; iv) den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen; v) Nicht-Finanzunternehmen, Privatkunden und KMU; vi) von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Aktiva nicht unter Buchstabe b fallen;
d)ausstehende Zahlungen mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr aus Transaktionen mit: i) der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats; ii) der Zentralbank eines Drittlands; iii) Finanzkunden;
e)bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr;
f)Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet sind, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 428ae bis 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;
g)alle sonstigen Aktiva mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sofern in den Artikeln 428r bis 428ac nichts anderes festgelegt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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