Art. 428ag – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:
a)alle Aktiva und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die bei Derivatkontrakten als Ersteinschuss geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;
b)alle Aktiva und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der für den unbelasteten Vermögenswert geltende höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Anwendung findet;
c)unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden und den in den Artikeln 428r bis 428af genannten Darlehen, die nicht mehr als 90 Tage überfällig sind und die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von mehr als 35 % erhalten;
d)bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr;
e)unbelastete Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, die nicht im Sinne des Artikels 178 ausgefallen sind und die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva behandelt werden können;
f)unbelastete börsengehandelte Aktien, die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können;
g)physisch gehandelte Waren, einschließlich Gold, aber ohne Warenderivate;
h)Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden, der durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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