Art. 437 – Offenlegung von Eigenmitteln

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Hinsichtlich ihrer Eigenmittel legen die Institute folgende Informationen offen:
a)einen vollständigen Abgleich der Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals, sowie der Korrekturposten und der Abzüge von den Eigenmitteln des Instituts gemäß den Artikeln 32 bis 36, 56, 66 und 79 mit der in den geprüften Abschlüssen des Instituts enthaltenen Bilanz;
b)eine Beschreibung der Hauptmerkmale der von dem Institut begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;
c)die vollständigen Bedingungen aller Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;
d)als gesonderte Offenlegung die Art und Beträge folgender Elemente: i) aller nach den Artikeln 32 bis 35 angewandten aufsichtlichen Korrekturposten; ii) nach den Artikeln 36, 56 und 66 abgezogener Posten; iii) nicht nach den Artikeln 47, 48, 56, 66 und 79 abgezogener Posten;
e)eine Beschreibung sämtlicher auf die Berechnung der Eigenmittel im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Beschränkungen und der Instrumente, aufsichtichen Korrekturposten und Abzüge, auf die diese Beschränkungen Anwendung finden;
f)eine umfassende Erläuterung der Berechnungsgrundlage der Kapitalquoten, falls die Kapitalquoten mithilfe von Eigenmittelbestandteilen berechnet wurden, die auf einer anderen als der in dieser Verordnung festgelegten Grundlage ermittelt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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