Art. 435 – Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Die Institute legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in diesem Titel erläuterten Risiken, offen. Dabei ist Folgendes offenzulegen: a) die Strategien und Verfahren für die Steuerung dieser Risikokategorien; b) die Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagement-Funktion, einschließlich Informationen über ihre Zuständigkeiten, Befugnisse und Rechenschaftspflicht gemäß den Gründungsdokumenten und der Satzung des Instituts; c) der Umfang und die Art der Risikoberichts- und -messsysteme; d) die Leitlinien für die Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen; e) eine vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren des jeweiligen Instituts, mit der sichergestellt wird, dass die eingerichteten Risikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind; f) eine vom Leitungsorgan genehmigte konzise Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene allgemeine Risikoprofil des jeweiligen Instituts knapp beschrieben wird; diese Erklärung enthält Folgendes: i) wichtige Kennzahlen und Angaben, die externen Interessenträgern einen umfassenden Überblick über das Risikomanagement des Instituts geben, einschließlich Angaben dazu, wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken; ii) Angaben zu gruppeninternen Geschäften und zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, die sich wesentlich auf das Risikoprofil der konsolidierten Gruppe auswirken könnten.
(2)Die Institute legen hinsichtlich der Unternehmensführungsregelungen folgende Informationen offen: a) die Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen; b) die Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans und deren tatsächliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung; c) die Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, Ziele und einschlägige Zielvorgaben der Strategie sowie Zielerreichungsgrad; d) Angaben, ob das Institut einen separaten Risikoausschuss eingerichtet hat, und die Anzahl der bisher abgehaltenen Ausschusssitzungen; e) Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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