Art. 433c – Offenlegung durch andere Institute

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Institute, die nicht Artikel 433a oder 433b unterliegen, legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen: a) alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich; b) die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.
(2)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte andere Institute die folgenden Angaben jährlich offen: a) die Angaben nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f; b) die Angaben nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c; c) die Angaben nach Artikel 437 Buchstabe a; d) die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben c und d; e) die Schlüsselparameter nach Artikel 447; f) die Angaben nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d und h bis k.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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