Art. 433b – Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Kleine und nicht komplexe Institute legen die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen: a) jährlich die Angaben nach i) Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f; ii) Artikel 438 Buchstabe d; iii) Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j; b) halbjährlich die Schlüsselparameter nach Artikel 447.
(2)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 jährlich offen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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