Art. 433 – Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Institute veröffentlichen die nach den Titeln II und III offenzulegenden Angaben in der in den Artikeln 433a, 433b und 433c dargelegten Weise.
Die jährlichen Offenlegungen werden am Tag der Veröffentlichung der Abschlüsse durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht.
Die halbjährlichen und vierteljährlichen Offenlegungen werden am Tag der etwaigen Veröffentlichung der Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht.
Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der nach diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und den einschlägigen Abschlüssen müssen vertretbar sein und überschreiten in keinem Fall den von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten zeitlichen Rahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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