Art. 451 – Offenlegung der Verschuldungsquote

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Institute, die Teil 7 unterliegen, legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen: a) die Verschuldungsquote sowie die Art und Weise, wie die Institute Artikel 499 Absatz 2 anwenden; b) eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 sowie eine Abstimmung dieser Größe mit den einschlägigen, in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben; c) gegebenenfalls den Betrag der gemäß Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429a Absatz 1 berechneten Risikopositionen sowie die gemäß Artikel 429a Absatz 7 berechnete angepasste Verschuldungsquote; d) eine Beschreibung der Verfahren zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung; e) eine Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten.
(2)Öffentliche Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 legen die Verschuldungsquote ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d ermittelte Anpassung an die Gesamtrisikopositionsmessgröße offen.
(3)Zusätzlich zu Absatz 1 Buchstaben a und b legen große Institute die Verschuldungsquote und die Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, basierend auf gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 berechneten Durchschnittswerten, offen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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