Art. 451a – Offenlegung von Liquiditätsanforderungen

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Institute, die Teil 6 unterliegen, legen Informationen zu ihrer Liquiditätsdeckungsquote, zu ihrer strukturellen Liquiditätsquote und zu ihrem Liquiditätsrisikomanagement gemäß diesem Artikel offen.
(2)Die Institute legen die folgenden Informationen zu ihrer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 berechneten Liquiditätsdeckungsquote offen: a) für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte ihrer Liquiditätsdeckungsquote, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten; b) für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte der gesamten liquiden Vermögenswerte, nach Vornahme der entsprechenden Abschläge, die im Liquiditätspuffer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 enthalten sind, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten, und eine Beschreibung der Zusammensetzung dieses Liquiditätspuffers; c) für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums die Durchschnitte ihrer Liquiditätsabflüsse, Liquiditätszuflüsse und Netto-Liquiditätsabflüsse, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten, und eine Beschreibung ihrer Zusammensetzung.
(3)Die Institute legen die folgenden Informationen in Bezug auf ihre strukturelle Liquiditätsquote, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV, offen: a) Quartalsendzahlen zu ihrer strukturellen Liquiditätsquote, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 2 für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums; b) eine Übersicht über den Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 3; c) eine Übersicht über den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4.
(4)Die Institute legen die Grundsätze, Systeme, Verfahren und Strategien offen, mit denen sie ihr Liquiditätsrisiko gemäß Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln, messen, steuern und überwachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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