Art. 501 – Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Die Institute passen die risikogewichteten Positionsbeträge von nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA), die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3 berechnet werden, nach folgender Formel an: dabei gilt: RWEA* = der durch einen Faktor zur Unterstützung von KMU angepasste RWEA und E* = der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind.
(2)Für die Zwecke dieses Artikels a) wird die Risikoposition gegenüber einem KMU entweder der Risikopositionsklasse ’Mengengeschäft’ oder der Risikopositionsklasse ’Risikopositionen gegenüber Unternehmen’ oder der Risikopositionsklasse ’durch Immobilien besicherte Risikopositionen’ zugeordnet; b) wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (*17) definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs der genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt; c) trifft das Institut alle angemessenen Maßnahmen, um E* korrekt zu bestimmen und die gemäß Buchstabe b erforderlichen Informationen zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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