Art. 501b – Ausnahme von den Meldepflichten

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Abweichend von Artikel 430 kann eine zuständige Behörde während des Zeitraums zwischen dem Datum des Geltungsbeginns der maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung und dem ersten Einreichungstermin für Berichte, der den im genannten Artikel aufgeführten technischen Durchführungsstandards zu entnehmen ist, eine Ausnahme von der Anforderung gewähren, die Angaben in dem Format zu machen, das in den Meldebögen in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 angegeben ist, wenn die Meldebögen noch nicht an die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angepasst wurden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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