ErwGr. 14

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Es ist zweckmäßig, eine Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote für als global systemrelevante Institute (G-SRI) ermittelte Institute gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und dem im Dezember 2017 veröffentlichten internationalen Standard des Basler Ausschusses zum Puffer der Verschuldungsquote für global systemrelevante Banken (G-SIB) einzuführen. Der Puffer der Verschuldungsquote wurde vom Basler Ausschuss für den besonderen Zweck kalibriert, die vergleichsweise größeren Risiken, welche die G-SIB für die Finanzstabilität darstellen, zu mindern, und er sollte vor diesem Hintergrund in diesem Stadium nur für die G-SRI gelten. Es sollte jedoch eine eingehendere Analyse durchgeführt werden, um festzustellen, ob es zweckmäßig wäre, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote auf andere systemrelevante Institute (A-SRI), wie in der Richtlinie 2013/36/EU definiert, anzuwenden, und, falls dies zutrifft, in welcher Weise die Kalibrierung auf die besonderen Merkmale dieser Institute zugeschnitten sein sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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