ErwGr. 20

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Um die Wirksamkeit der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass die zur Einhaltung dieser Anforderung gehaltenen Instrumente eine hohe Verlustabsorptionsfähigkeit aufweisen. Bei Verbindlichkeiten, die von dem Bail-in-Instrument nach der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommen sind, ist dies nicht der Fall, und auch bei anderen Verbindlichkeiten, die grundsätzlich bail-in-fähig sind, könnte sich ein Bail-in in der Praxis als schwierig erweisen. Aus diesem Grund sollten derartige Verbindlichkeiten bei der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nicht als berücksichtigungsfähig gelten. Kapitalinstrumente sowie nachrangige Verbindlichkeiten weisen hingegen eine hohe Verlustabsorptionsfähigkeit auf. Auch sollte das Verlustabsorptionspotenzial von Verbindlichkeiten, die bestimmten ausgenommenen Verbindlichkeiten gleichrangig sind, bis zu einem gewissen Umfang im Einklang mit dem TLAC-Standard anerkannt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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