ErwGr. 18

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Nach Maßgabe des TLAC-Standards sollte die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten gelten, die entweder selbst G-SRI oder Teil einer als G-SRI eingestuften Gruppe sind. Die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollte entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis Anwendung finden, je nachdem, ob es sich bei solchen Abwicklungseinheiten um unabhängige Institute ohne Tochterunternehmen oder um Mutterunternehmen handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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