ErwGr. 27

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Wegen der Entwicklung des Bankensektors in einem sogar noch stärker digitalen Umfeld wird Software zu einer immer wichtigeren Art von Vermögenswert. Vorsichtig bewertete Software-Vermögenswerte, deren Wert nicht wesentlich durch die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation eines Instituts beeinträchtigt ist, sollten nicht Gegenstand des Abzugs immaterieller Vermögenswerte von den Posten des harten Kernkapitals sein. Diese Präzisierung ist wichtig, da Software ein weiter Begriff ist, unter den viele verschiedene Arten von Vermögenswerten fallen, von denen nicht alle im Insolvenzfall ihren Wert behalten. In diesem Zusammenhang sollten Unterschiede in der Bewertung und Amortisierung von Software-Vermögenswerten sowie die realisierten Verkäufe solcher Vermögenswerte berücksichtigt werden. Außerdem sollte internationalen Entwicklungen und Unterschieden in der regulatorischen Behandlung von Investitionen in Software, unterschiedlichen Aufsichtsvorschriften, die für Institute und Versicherungsunternehmen gelten, sowie der Vielfalt des Finanzsektors in der Union, einschließlich nicht beaufsichtigter Unternehmen wie etwa FinTech-Unternehmen, Beachtung geschenkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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