ErwGr. 30

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde der internationale Standard über die aufsichtliche Behandlung der Risikopositionen von Instituten gegenüber ZGP geändert, um Risikopositionen von Instituten gegenüber qualifizierten ZGP besser zu stellen. Zu den nennenswerten Neuerungen dieses Standards zählte die Verwendung einer einheitlichen Methode zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung für durch Beiträge zu Ausfallfonds entstandene Risikopositionen, eine explizite Obergrenze für die auf Risikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP angewandten Eigenmittelanforderungen insgesamt sowie ein Ansatz mit höherer Risikosensitivität für die Erfassung des Werts von Derivaten bei der Berechnung der hypothetischen Mittel einer qualifizierten ZGP. Gleichzeitig blieb die Behandlung von Risikopositionen gegenüber nicht-qualifizierten ZGP unverändert. Da mit den überarbeiteten internationalen Standards eine Behandlung eingeführt wurde, die dem Umfeld des zentralen Clearings besser angepasst ist, sollte das Unionsrecht geändert werden, um diese Standards zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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