ErwGr. 32

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Für ein Institut, das eine Mindestwertzusage abgibt, deren Endbegünstigte Kleinanleger bei einer Anlage in einem Anteil an einem OGA sind, auch im Rahmen eines staatlich geförderten privaten Altersversorgungssystems, ist keine Zahlung durch das Institut oder das Unternehmen, das in denselben Geltungsbereich der aufsichtlichen Konsolidierung einbezogen ist, erforderlich, es sei denn, der Wert der OGA-Anteile des Kunden fällt zu einem Zeitpunkt oder zu mehreren Zeitpunkten unter den im Vertrag angegebenen garantierten Wert. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Zusage eingelöst werden muss, ist daher in der Praxis gering. Ist die Mindestwertzusage eines Instituts auf einen Prozentsatz des Betrags, den ein Anleger ursprünglich in Anteile eines OGA investiert hatte (Mindestwertzusage für einen bestimmten Betrag) oder auf einen Betrag, der von der Entwicklung von finanziellen Indikatoren oder Marktindizes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängt, beschränkt, so bildet die aktuelle positive Differenz zwischen dem Wert der Anteile des Anlegers und dem Gegenwartswert des garantierten Betrags zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Puffer und mindert das Risiko für das Institut, den garantierten Betrag auszahlen zu müssen. All diese Gründe rechtfertigen einen verringerten Umrechnungsfaktor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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