ErwGr. 37

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Um den Instituten bei der Wahl der zulässigen Ansätze Orientierung zu bieten, sollten klare Kriterien eingeführt werden. Diese Kriterien sollten sich auf den Umfang des Derivatgeschäfts eines Instituts stützen, der ein Indikator dafür ist, wie komplex die Anforderungen an ein Institut hinsichtlich der Berechnung des Positionswerts sein dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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