ErwGr. 40

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Der Basler Ausschuss leitete die grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften (FRTB) ein, um die strukturellen Schwachstellen der Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zu beseitigen. Diese Arbeit mündete im Januar 2016 in die Veröffentlichung des überarbeiteten Rahmenwerks hinsichtlich des Marktrisikos. Im Dezember 2017 kam die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden überein, die Umsetzungsfrist für das überarbeitete Rahmenwerk hinsichtlich des Marktrisikos zu verlängern, um den Instituten mehr Zeit für die Entwicklung der notwendigen System-Infrastruktur einzuräumen, jedoch auch, um dem Basler Ausschuss zu gestatten, auf einige spezifische Fragen im Zusammenhang mit dem Rahmenwerk einzugehen. Hierzu gehört eine Überprüfung der Kalibrierungen der Standardansätze und der auf internen Modellen basierenden Ansätze, um für Kohärenz mit den ursprünglichen Erwartungen des Basler Ausschusses zu sorgen. Sobald diese Überprüfung abgeschlossen ist und bevor eine Folgenabschätzung zur Bewertung der Auswirkungen der resultierenden Überarbeitungen des FRTB-Rahmens auf die Institute in der Union durchgeführt wird, sollten alle Institute, die dem FRTB-Rahmen in der Union unterliegen würden, mit der Meldung der Berechnung, die sich aus dem überarbeiteten Standardansatz ergibt, beginnen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen Rechtsakt gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um die Berechnung für die Meldepflichten im Einklang mit den internationalen Entwicklungen vollständig operativ umzusetzen. Die Kommission sollte diesen delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2019 erlassen. Die Institute sollten spätestens ein Jahr nach Erlass des genannten delegierten Rechtsakts mit der Meldung dieser Berechnung beginnen. Außerdem sollten Institute, die die Erlaubnis erhalten, den überarbeiteten auf internen Modellen basierenden Ansatz des FRTB-Rahmens für Meldezwecke zu verwenden, auch die Berechnung nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz drei Jahre nach ihrer vollständigen operativen Umsetzung melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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