ErwGr. 71

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Angesichts der Änderungen in Bezug auf die Behandlung von Risikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP, insbesondere die Behandlung der Beiträge von Instituten zu den Ausfallfonds qualifizierter ZGP, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, sollten die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (14), die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die genannte Verordnung eingeführt wurden und die Berechnung des hypothetischen Kapitals von ZGP regeln, welches von den Instituten sodann zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen verwendet wird, daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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