ErwGr. 69

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Zusätzlich zu dem Bericht über mögliche Kostensenkungen sollte die EBA bis zum 28. Juni 2020 — in Zusammenarbeit mit allen relevanten Behörden, namentlich den Behörden, die für die Beaufsichtigung, die Abwicklung und die Einlagensicherungssysteme zuständig sind, und insbesondere dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) — einen Durchführbarkeitsbericht über die Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Erhebung statistischer Daten, abwicklungsspezifischer Daten und aufsichtsrechtlicher Daten ausarbeiten. Unter Berücksichtigung der früheren Arbeit des ESZB zur integrierten Datenerhebung sollte dieser Bericht eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Einrichtung einer zentralen Datensammelstelle für ein integriertes Meldesystem bezüglich statistischer und aufsichtsrechtlicher Daten für alle in der Union ansässigen Institute enthalten. Ein solches System sollte unter anderem einheitliche Definitionen und Standards für die zu erhebenden Daten verwenden und einen zuverlässigen und permanenten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden garantieren, wodurch eine strenge Vertraulichkeit der erhobenen Daten, eine starke Authentifizierung und Verwaltung der Rechte auf Zugang zum System sowie Cybersicherheit sichergestellt wird. Ziel ist es, durch eine solche Zentralisierung und Vereinheitlichung der europäischen Meldestrukturen die mehrfache Abfrage ähnlicher oder identischer Daten durch verschiedene Behörden zu verhindern und damit den administrativen und finanziellen Aufwand sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Institute erheblich zu verringern. Die Kommission sollte gegebenenfalls — unter Berücksichtigung des Durchführbarkeitsberichts der EBA — dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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