ErwGr. 66

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Technische Standards sollten eine kohärente Harmonisierung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Anforderungen sicherstellen. Da die EBA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, sollte sie das Mandat erhalten, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Technische Regulierungsstandards sollten in folgenden Bereichen entwickelt werden: aufsichtliche Konsolidierung, Eigenmittel, Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC), Behandlung von Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind, Erwerb von Beteiligungen an Fonds, Berechnung von Verlustquoten bei Ausfall gemäß dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz in Bezug auf das Kreditrisiko, das Marktrisiko, Großkredite und die Liquidität. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese Standards und Anforderungen von allen betroffenen Instituten auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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