ErwGr. 67

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Für eine bessere Vergleichbarkeit der Offenlegung sollte die EBA das Mandat erhalten, Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung standardisierter Bögen für die Offenlegung auszuarbeiten, die sämtliche wesentlichen Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abdecken. Bei der Ausarbeitung dieser Standards sollte die EBA der Größe und Komplexität der Institute sowie der Art und dem Umfang der mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken Rechnung tragen. Die EBA sollte darüber Bericht erstatten, inwiefern die Verhältnismäßigkeit des Unionspakets zu den aufsichtlichen Meldepflichten in punkto Anwendungsbereich, Detailtiefe oder Meldeintervalle verbessert werden könnte, und zumindest konkrete Empfehlungen abgeben, wie die durchschnittlichen Befolgungskosten für kleine Institute durch angepasste reduzierte Anforderungen im Idealfall um 20 % oder mehr und mindestens 10 % reduziert werden können. Die EBA sollte das Mandat erhalten, Entwürfe für technische Durchführungsstandards auszuarbeiten, die dem genannten Bericht beizufügen sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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