Art. 16 – Geltung

REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

(1)Diese Verordnung gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 a) gilt Artikel 3 Absatz 1 ab dem 28. Dezember 2020; b) gelten Artikel 3 Absätze 2 bis 5, Absatz 7 und 8, Artikel 4 Absätze 1 bis 10, Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 Absatz 1 ab dem Tag, an dem das elektronische System gemäß Artikel 8 einsatzbereit ist, oder spätestens ab dem 28. Juni 2025. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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