Art. 13 – Ausschussverfahren

REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

(1)Die Kommission wird von dem mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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