Art. 10 – Schutz personenbezogener Daten und Datenspeicherfristen

REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

(1)Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind die Verantwortlichen für die personenbezogenen Daten, die sie gemäß den Artikeln 4, 5 und 8 erhalten haben.
(2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung darf nur für die in Artikel 1 Absatz 1 bestimmten Zwecke erfolgen.
(3)Die gemäß den Artikeln 4, 5 und 8 erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen werden und müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden. Die Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Behörde, die die Informationen ursprünglich erhalten hat, offengelegt oder weitergegeben werden. Diese Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörden gehalten sind, diese Informationen nach in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, offenzulegen oder weiterzugeben.
(4)Die Behörden speichern personenbezogene Daten, die sie gemäß den Artikeln 4, 5 und 8 erhalten haben, für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Daten. Am Ende dieses Zeitraums werden diese personenbezogenen Daten gelöscht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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