Art. 12 – Zusammenarbeit mit Drittländern

REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

Die Kommission kann für in ihren Tätigkeitsbereich fallende Angelegenheiten, und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für Drittländer organisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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