Art. 11 – Sanktionen

REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung finden und sie ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Bis zum 28. Dezember 2020 setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die Vorschriften für Sanktionen und die damit zusammenhängenden Maßnahmen in Kenntnis, die auf ein nach Artikel 3 Absatz 1 verbotswidriges Verbringen von Kulturgütern anwendbar sind,
Bis zum 28. Juni 2025 setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die Vorschriften für Sanktionen und die damit zusammenhängenden Maßnahmen im Falle anderer Verstöße gegen diese Verordnung, insbesondere im Falle falscher Erklärungen oder der Vorlage falscher Informationen, sowie über die entsprechenden Maßnahmen, in Kenntnis,
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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