REG_2019_90 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bromuconazol, Carboxin, Fenbutatinoxid, Fenpyrazamin und Pyridaben in oder auf bestimmten Erzeugnissen
Für Fenbutatinoxid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (4) vor. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 486/2014 der Kommission (5) wurde die Genehmigung für Fenbutatinoxid widerrufen, da die in der Richtlinie 2011/30/EU der Kommission (6) angeforderten weiteren bestätigenden Informationen für diesen Wirkstoff nicht vorgelegt worden waren. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Fenbutatinoxid wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung für Fenbutatinoxid festgelegten RHG gestrichen werden. Die Behörde empfahl nicht die Beibehaltung der geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL), da für den Wirkstoff und seinen Metaboliten Dihydroxy-Fenbutatinoxid keine toxikologischen Daten vorgelegt wurden und das Risiko für die Verbraucher nicht bewertet werden konnte. Des Weiteren empfahl die Behörde die Senkung der RHG für pflanzliche und tierische Erzeugnisse auf die entsprechende Bestimmungsgrenze. Diese Standardwerte sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgenommen werden.
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