ErwGr. 6

REG_2019_90 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bromuconazol, Carboxin, Fenbutatinoxid, Fenpyrazamin und Pyridaben in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Pyridaben legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (8) vor. Für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen und Erdbeeren empfahl sie die Senkung der RHG; die Beibehaltung der geltenden RHG empfahl sie für Schlangengurken, Gewürzgurken und Zucchini. Außerdem kam die Behörde zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Pfirsiche, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Bohnen mit Hülsen, Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Pferd (Muskel, Fett, Leber, Nieren) sowie Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Pflaumen, Tafel- und Keltertrauben, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb) sowie Paprika keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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