ErwGr. 2

REG_2019_91 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Buprofezin, Diflubenzuron, Ethoxysulfuron, Ioxynil, Molinat, Picoxystrobin und Tepraloxydim in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 der Kommission (2) auf Anwendungen auf nicht essbare Kulturpflanzen begrenzt. Die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/855 der Kommission (3) auf Anwendungen auf nicht essbare Kulturpflanzen begrenzt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe für Anwendungen auf essbare Kulturpflanzen enthalten, wurden widerrufen. Daher sollten die bestehenden und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Stoffe festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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