ErwGr. 3

REG_2019_91 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Buprofezin, Diflubenzuron, Ethoxysulfuron, Ioxynil, Molinat, Picoxystrobin und Tepraloxydim in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für den Wirkstoff Ethoxysulfuron lief am 31. März 2014 ab. Die Genehmigung für den Wirkstoff Ioxynil lief am 28. Februar 2015 ab. Die Genehmigung für den Wirkstoff Molinat lief am 31. Juli 2014 ab. Die Genehmigung für den Wirkstoff Picoxystrobin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1455 der Kommission (4) nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Tepraloxydim lief am 31. Mai 2015 ab. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die bestehenden und in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Stoffe festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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