Art. 12 – Inhalt der Risikovorsorgepläne – regionale und bilaterale Maßnahmen

REG_2019_941 · über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

(1)Neben den in Artikel 11 genannten nationalen Maßnahmen muss der Risikovorsorgeplan eines jeden Mitgliedstaats regionale und gegebenenfalls bilaterale Maßnahmen umfassen, um sicherzustellen, dass Stromversorgungskrisen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen angemessenen verhindert und bewältigt werden. Regionale Maßnahmen werden in der betreffenden Region zwischen Mitgliedstaaten vereinbart, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich gemäß Artikel 15 gegenseitig Unterstützung zu leisten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Untergruppen innerhalb einer Region bilden. Bilaterale Maßnahmen werden zwischen Mitgliedstaaten vereinbart, die direkt verbunden sind, aber nicht derselben Region angehören. Die Mitgliedstaaten sorgen für Kohärenz zwischen den regionalen und bilateralen Maßnahmen. Die regionalen und bilateralen Maßnahmen müssen mindestens Folgendes umfassen: a) die Benennung einer Krisenkoordinierungsstelle, b) Mechanismen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit, c) abgestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen einer Stromversorgungskrise einschließlich zeitgleich auftretender Krisen zum Zwecke der Unterstützung gemäß Artikel 15, d) Verfahren für jährliche oder zweijährliche Prüfungen der Krisenvorsorgepläne, e) die Auslösemechanismen für gemäß Artikel 16 Absatz 2 einzusetzende nicht marktbasierte Maßnahmen.
(2)Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die in den Risikovorsorgeplan aufzunehmenden regionalen und bilateralen Maßnahmen, nachdem die maßgeblichen regionalen Koordinierungszentren konsultiert wurden. Die Kommission kann bei der Vorbereitung der Vereinbarung über regionale und bilaterale Maßnahmen die Rolle eines Moderators übernehmen. Die Kommission kann ACER und ENTSO (Strom) um technische Hilfe für die Mitgliedstaaten bitten, um einer Vereinbarung den Weg zu ebnen. Spätestens acht Monate vor dem Ende der Frist für die Verabschiedung oder Aktualisierung des Risikovorsorgeplans erstatten die zuständigen Behörden der Koordinierungsgruppe „Strom“ über die getroffenen Vereinbarungen Bericht. Kommt keine Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten zustande, unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden die Kommission über die Gründe des Scheiterns. In diesem Fall schlägt die Kommission Maßnahmen einschließlich eines Mechanismus für die Zusammenarbeit zum Abschluss einer Vereinbarung über regionale und bilaterale Maßnahmen vor.
(3)Unter Beteiligung der maßgeblichen Interessenträger prüfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einer jeden Region regelmäßig die Wirksamkeit der in den Risikovorsorgeplänen zur Vermeidung von Stromversorgungskrisen entwickelten Verfahren einschließlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mechanismen und führen alle zwei Jahre Simulationen von Stromversorgungskrisen durch, um insbesondere diese Mechanismen zu prüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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