Art. 10 – Erstellung der Risikovorsorgepläne

REG_2019_941 · über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

(1)Auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten regionalen und nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen erstellt die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats einen Risikovorsorgeplan, nachdem sie die von ihr als maßgeblich erachteten Verteilernetzbetreiber, die Übertragungsnetzbetreiber, die maßgeblichen Erzeuger oder deren Fachverbände, die Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die maßgeblichen Organisationen, die die Interessen von gewerblichen und nichtgewerblichen Stromkunden vertreten, und die Regulierungsbehörde (soweit diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist) konsultiert hat.
(2)Der Risikovorsorgeplan muss nationale, regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 umfassen. Gemäß Artikel 16 müssen alle geplanten oder getroffenen Maßnahmen zur Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie für deren Prävention und Eindämmung mit den Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Netzbetrieb vollständig im Einklang stehen. Diese Maßnahmen müssen klar definiert, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.
(3)Der Risikovorsorgeplan wird gemäß den Artikeln 11 und 12 sowie dem Muster im Anhang entwickelt. Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in den Risikovorsorgeplan aufnehmen.
(4)Im Interesse der Kohärenz der Risikovorsorgepläne übermitteln die zuständigen Behörden vor der Verabschiedung ihrer Risikovorsorgepläne den zuständigen Behörden der maßgeblichem Mitgliedstaaten in der Region und den zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten, soweit sich diese nicht in derselben Region befinden, sowie der Koordinierungsgruppe „Strom“, die Entwürfe der Pläne zur Konsultation.
(5)Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Entwürfe der Risikovorsorgepläne können die in Absatz 4 angeführten zuständigen Behörden sowie die Koordinierungsgruppe „Strom“ Empfehlungen zu den gemäß Absatz 4 übermittelten Entwürfen abgeben.
(6)Innerhalb von neun Monaten nach der Vorlage der Entwürfe ihrer Pläne verabschieden die zuständigen Behörden ihre Risikovorsorgepläne, wobei sie den Ergebnissen der nach Maßgabe von Absatz 4 durchgeführten Konsultation sowie den nach Absatz 5 abgegebenen Empfehlungen Rechnung tragen. Sie übermitteln ihre Risikovorsorgepläne unverzüglich der Kommission.
(7)Die zuständigen Behörden und die Kommission veröffentlichen die Risikovorsorgepläne auf ihren Websites, achten dabei jedoch darauf, dass die Vertraulichkeit sensibler Informationen gewahrt bleibt, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zur Prävention und Minderung der Auswirkungen böswilliger Angriffe. Der Schutz der Vertraulichkeit sensibler Daten beruht auf den nach Maßgabe von Artikel 19 festgelegten Grundsätzen.
(8)Die zuständigen Behörden verabschieden und veröffentlichen ihre ersten Risikovorsorgepläne bis zum 5. Januar 2022. Sie aktualisieren sie alle vier Jahre, soweit sie aufgrund der Umstände nicht häufiger aktualisiert werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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