Art. 8 – Methode für kurzfristige und saisonale Abschätzungen der Angemessenheit

REG_2019_941 · über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

(1)Bis zum 5. Januar 2020 übermittelt ENTSO (Strom) ACER einen Vorschlag für eine Methode zur Abschätzung der saisonalen und kurzfristigen Angemessenheit, d. h. der monatlichen sowie der Week-Ahead- bis mindestens der Day-Ahead-Angemessenheit, und berücksichtigt dabei zumindest a) die Unsicherheit der Annahmen, z. B. die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls von Übertragungskapazitäten, die Wahrscheinlichkeit ungeplanter Ausfälle von Kraftwerken, ungünstige Witterungsbedingungen, Nachfrageschwankungen, insbesondere witterungsbedingte Nachfragespitzen, sowie die Variabilität der Erzeugung aus Energie aus erneuerbaren Quellen, b) die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Stromversorgungskrise, c) die Wahrscheinlichkeit des Eintritts zeitgleich auftretender Stromversorgungskrisen.
(2)Die Methode nach Absatz 1 muss einem probabilistischen, auf mehreren Szenarien beruhenden Ansatz folgen und den nationalen, regionalen und EU-weiten Kontext einschließlich des Grads der Vernetzung zwischen den Mitgliedstaaten und – so weit möglich – Drittländern in Synchrongebieten der Union berücksichtigen. Die Methode muss den Besonderheiten des Energiesektors eines jeden Mitgliedstaats, einschließlich spezifischer Witterungsbedingungen und äußerer Umstände, Rechnung tragen.
(3)Vor der Übermittlung der vorgeschlagenen Methode konsultiert ENTSO (Strom) mindestens die regionalen Koordinierungszentren, die Unternehmens- und Verbraucherverbände, die Erzeuger oder deren Fachverbände, die Übertragungsnetzbetreiber, die maßgeblichen Verteilernetzbetreiber, die zuständigen Behörden, die Regulierungsbehörden und andere maßgebliche nationale Behörden. ENTSO (Strom) trägt den Ergebnissen der Konsultation angemessen Rechnung und legt die Ergebnisse sowie die vorgeschlagene Methode in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor.
(4)Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der vorgeschlagenen Methode genehmigt oder ändert ACER die Methode nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der Methode auf ihren Websites.
(5)Die Methode wird von ENTSO (Strom) gemäß den Absätzen 1 bis 4 aktualisiert und verbessert, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung kann solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit angemessener Begründung empfehlen und ACER oder die Kommission können sie mit angemessener Begründung anfordern. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Anforderung legt ENTSO (Strom) ACER einen Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen vor. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Entwurfs genehmigt oder ändert ACER die vorgeschlagenen Änderungen nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der aktualisierten Methode auf ihren Websites.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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