Art. 17 – Nachträgliche Evaluierung

REG_2019_941 · über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

(1)So bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach dem Ende der Stromversorgungskrise, legt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Stromversorgungskrise ausgerufen hat, der Koordinierungsgruppe „Strom“ und der Kommission, nach der Konsultation der Regulierungsbehörde, sofern es sich dabei nicht um die zuständige Behörde handelt, einen Bericht über die nachträgliche Evaluierung vor.
(2)Der Bericht über die nachträgliche Evaluierung muss zumindest Folgendes enthalten: a) eine Beschreibung des Ereignisses, das die Stromversorgungskrise ausgelöst hat, b) eine Beschreibung der getroffenen Präventions-, Vorsorge- und Eindämmungsmaßnahmen und eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen, c) eine Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen, d) eine Übersicht über die vorbereiteten (und abgerufenen oder nicht abgerufenen) Unterstützungsleistungen, die für benachbarte Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder von diesen erbracht wurden, e) soweit es die Datenlage zum Zeitpunkt der Bewertung zulässt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Stromversorgungskrise sowie die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Elektrizitätssektor, insbesondere das Volumen der nicht bedienten Last und die Höhe der manuellen Lasttrennung (einschließlich eines Vergleichs zwischen der Höhe des erzwungenen und der freiwilligen Lasttrennung), f) die Gründe für die Anwendung nicht marktbasierte Maßnahmen, g) etwaige mögliche oder vorgeschlagene Verbesserungen des Risikovorsorgeplans, h) eine Übersicht über mögliche Verbesserungen der Netzentwicklung, falls die Krise vollständig oder teilweise auf eine unzureichende Netzentwicklung zurückzuführen ist.
(3)Die Koordinierungsgruppe „Strom“ und die Kommission können bei der zuständigen Behörde weitere Informationen anfordern, wenn sie die in dem Bericht über nachträgliche Evaluierung vorgelegten Informationen für unzureichend halten.
(4)Die betreffende zuständige Behörde legt die Ergebnisse der nachträglichen Evaluierung in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ dar. Die Ergebnisse müssen in den aktualisierten Risikovorsorgeplan einfließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 17 REG_2019_941 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 17 REG_2019_941 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.