Art. 20 – Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft

REG_2019_941 · über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

Sofern die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft im Bereich der Stromversorgungssicherheit zusammenarbeiten, kann sich diese Zusammenarbeit auf die Definition einer Stromversorgungskrise, die Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen und die Aufstellung von Risikovorsorgeplänen erstrecken und somit dafür sorgen, dass keine Maßnahmen getroffen werden, die die Stromversorgungssicherheit von Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Energiegemeinschaft oder der Union gefährden. Zu diesem Zweck können Vertragsparteien der Energiegemeinschaft auf Einladung der Kommission bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Strom“ teilnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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