ErwGr. 11

REG_2019_941 · über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

Ein gemeinsamer Ansatz für die Prävention und Bewältigung einer Stromversorgungskrise setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Auffassung davon haben, was eine Stromversorgungskrise ist. Diese Verordnung sollte vor allem die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, damit diese feststellen können, ob eine Situation vorliegt, in der das potenzielle Risiko einer erheblichen Stromknappheit oder der Unmöglichkeit, Kunden mit Strom zu versorgen, besteht oder droht. Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom)) und die Mitgliedstaaten sollten konkrete regionale bzw. nationale Szenarien für Stromversorgungskrisen bestimmen. Bei dieser Herangehensweise sollte sichergestellt sein, dass alle maßgeblichen Stromversorgungskrisen erfasst sind und den regionalen und nationalen Besonderheiten, wie der Netztopologie, dem Strommix, dem Umfang von Erzeugung und Verbrauch und der Bevölkerungsdichte, Rechnung getragen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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