ErwGr. 20

REG_2019_941 · über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

Die Risikovorsorgepläne sollten nationale, regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen enthalten. Regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen sind besonders bei zeitgleich auftretenden Stromversorgungskrisen erforderlich, in denen ein koordiniertes und vorab vereinbartes Konzept notwendig ist, um für eine abgestimmte Reaktion zu sorgen und das Risiko nachteiliger Ausstrahlungseffekte zu verringern. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden vor der Annahme der Risikovorsorgepläne die zuständigen Behörden der maßgeblichen Mitgliedstaaten konsultieren. Die maßgeblichen Mitgliedstaaten sind diejenigen, in denen es zu nachteiligen Ausstrahlungseffekten oder anderen wechselseitigen Auswirkungen auf die Stromsysteme kommen könnte, ungeachtet dessen, ob sich diese Mitgliedstaaten in derselben Region befinden oder unmittelbar miteinander verbunden sind. Die maßgeblichen nationalen Gegebenheiten, denen die Pläne Rechnung tragen sollten, umfassen auch die Situation von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie einige isolierte Kleinstnetze, die nicht an die nationalen Übertragungssysteme angeschlossen sind. Diesbezüglich sollten die Mitgliedstaaten die gebotenen Schlussfolgerungen ziehen, unter anderem im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung über die Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen und die in den Risikovorsorgeplänen enthaltenen regionalen und bilateralen Maßnahmen sowie über die Unterstützung. In den Plänen sollten die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden klar aufgeführt sein. Die nationalen Maßnahmen sollten den vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen vollständig Rechnung tragen und die mit der regionalen Zusammenarbeit verbundenen Möglichkeiten umfassend nutzen. Die Pläne sollten technischer und operativer Art sein, da sie dazu beitragen sollen, das Auftreten oder die Verschärfung einer Stromversorgungskrise zu verhindern und ihre Folgen einzudämmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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