ErwGr. 19

REG_2019_941 · über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

Im Interesse eines gemeinsamen Ansatzes für die Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen sollte die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage der regionalen und nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen einen Risikovorsorgeplan erstellen. Die zuständigen Behörden sollten Interessenträger oder Vertreter von Interessengruppen konsultieren, wie Vertreter von Erzeugern, deren Fachverbänden oder Verteilernetzbetreibern, wenn sie für die Prävention und Bewältigung einer Stromversorgungskrise maßgebliche sind. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die geeigneten Maßnahmen für die Durchführung der Konsultationen festlegen. Die Risikovorsorgepläne sollten wirksame, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Maßnahmen zur Bewältigung aller bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen enthalten. Die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen nachfrage- und angebotsseitigen Maßnahmen sollten berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollten transparent sein, insbesondere was die Bedingungen betrifft, unter denen nicht marktbasierte Maßnahmen getroffen werden können, um Stromversorgungskrisen einzudämmen. Alle vorgesehenen nicht marktbasierten Maßnahmen sollten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Risikovorsorgepläne sollten veröffentlicht werden, wobei die Vertraulichkeit sensibler Informationen zu wahren ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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